Der Wortlaut des Reinheitsgebotes
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für
Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt
und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin
überall im fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten
und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi
ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für
Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener
Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig
derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich
ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und
ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier
brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen
Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem
Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht
werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält,
dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es
vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem
Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei
Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die
Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu
geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern am Georgitag zu Ingolstadt Anno 1516
Der geschichtliche Hintergrund
Reinheitsgebot - Höhepunkt einer langen Rechtsentwicklung
Das Reinheitsgebot ist die älteste heute noch gültige lebensmittelrechtliche
Vorschrift der Welt. Zugleich ist es der Höhepunkt einer sich über mehrere
Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen Entwicklung in Deutschland, bei
der es den jeweiligen Obrigkeiten und Instanzen darum ging, durch entsprechende
Verordnungen die Qualität des Bieres, ein Hauptnahrungsmittel der Bevölkerung,
zu verbessern. Solche Vorschriften lassen sich übrigens außerhalb Deutschlands
bis weit in das vorchristliche Altertum zurückverfolgen.
Erste urkundlich nachweisbare Ansätze in Deutschland: Augsburg 1156
Auf deutschem Boden gibt es den ersten urkundlich belegten Hinweis aus der Zeit
des Kaisers Barbarossa. Dieser gab im Jahr 1156 der Stadt Augsburg eine neue
Rechtsverordnung, die berühmte "Justitia Civitatis Augustensis", die
das älteste deutsche Stadtrecht ist. Und schon darin ist vom Bier die Rede:
"Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt,
soll er gestraft werden..." Die Strafe war übrigens schwer und betrug 5
Gulden, beim dritten Verstoß wurde dem brauenden Wirt die Lizenz entzogen.
Nürnberg 1393
Eine weitere Vorschrift ist aus der Stadt Nürnberg bekannt. Dort durfte auf
Beschluß des Stadtrates ab 1393 nur noch Gerste zum Brauen verwendet werden.
Die Münchener Stadtverwaltung befahl rund 30 Jahre später, 1420, das Bier nach
dem Brauen eine Zeitlang zu lagern.
Regensburg 1447
Die Regensburger beauftragten 1447 ihren Stadtarzt, das in der Stadt gebraute
Bier regelmäßig zu kontrollieren und ein besonderes Augenmerk darauf zu haben,
was an Zutaten in das Bier gegeben wurde. Nach den schlechten Erfahrungen des
Stadtarztes brachten sie 1453 eine Brauordnung heraus.
München 1363
Um die Qualität des Bieres kümmerten sich schon 1363 auch die Münchener. Sie
übertrugen 12 Mitgliedern des Stadtrates die Bieraufsicht. Und 1447 verlangten
sie ausdrücklich von den Brauern, daß sie zum Bierbrauen nur Gersten, Hopfen
und Wasser verwenden dürfen "...und sonst nichts darein oder darunter tun
oder man straffe es fuer valsch".
Herzog Albrecht IV. bestätigte 40 Jahre später diese Forderung des Münchener Stadtrates, denn er hatte erfahren, daß im Norden Deutschlands das Biergeschäft vor allem deshalb blühte, weil die dortigen Zünfte dafür sorgten, daß gutes Bier gebraut wurde.
Herzogtum Bayern-Landshut 1493
Wenig später, im Jahr 1493, folgte Herzog Georg der Reiche nach und erließ für
sein gesamtes Herzogtum Bayern - Landshut, das altbayerische Kerngebiet, diese
Vorschrift: "Die Bierbrauer und andere sollten nichts zum Bier gebrauchen
denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Brauer, auch die
Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier tun - bei Vermeidung von
strafe an Leib und Gut."
Alle diese Verordnungen wurden kontrolliert: Bierbeschauer besuchten regelmäßig die Brauer, prüften und versuchten das Bier. Auch sie selbst waren strengen Bestimmungen unterworfen und durften höchstens sechs Prüfungen am Tag vornehmen. Außerdem durften sie an Prüfungstagen weder Speisen zu sich nehmen, die die Geschmacksnerven hätten beeinträchtigen können, noch durften sie Wein trinken oder gar rauchen.
Tag des Reinheitsgebots: 23. April 1516
Verordnungen und Kontrollen trugen nachweislich zur stetigen Qualitätsverbesserung
des Bieres bei. Auf diese erfolgreiche Entwicklung ist es auch zurückzuführen,
daß am 23. April 1516 beim bayerischen Landständetag - eine Zusammenkunft von
Landadel und Ritterschaft - in Ingolstadt durch Herzog Wilhelm IV. das
Reinheitsgebot für alle bayerischen Brauer erlassen wurde.
Waren bis dahin die norddeutschen Brauer aufgrund ihrer strengen Zunftordnung mit ihren Bierqualitäten unerreicht, so änderte sich das. Bayern holte schnell auf, ein Vorteil des süddeutschen Bier - und Braurechts. Hierzu muß man wissen, daß es in Deutschland hinsichtlich des Bieres zwei unterschiedliche Rechtssysteme gab:
Städte - und Zunftrecht im Norden
Im Norden galt Bier während des Mittelalters als "bürgerliche
Nahrung" und unterstand bürgerlichem Recht - das sich in den Städten
entwickelt hat, und das ihre Bürger erfolgreich gegen Adel und Geistlichkeit
vertraten. Deshalb waren hier das Bier betreffend Verordnungen in erster Linie
Sache der Stadtverwaltungen und der Zünfte.
Landesrecht im Süden
Im Süden hingegen nahmen die Landesherren direkten Einfluß auf alle
Verordnungen, die das Bier betrafen. Das wirkte sich beim Reinheitsgebot
besonders positiv aus, denn es galt sofort und flächendeckend in ganz Bayern.
Steuerliche Gesichtspunkte standen bei diesem Erlaß nicht zur Diskussion. Eine
Steuer für einheimisches Bier wird in Bayern auch erst wesentlich später, nämlich
1572, eingeführt. Das strenge Gesetz setzte hingegen einen verbindlichen Qualitätsstandard
für ganz Bayern und schob fortan allen Verfälschungen und Panschereien einen
Riegel vor. Das bayerische Reinheitsgebot fand nach und nach überall in
Deutschland Freunde und Anwendung, auch wenn man die bayerische Vorschrift nicht
einfach übernommen hat. Man meinte das gleiche wie in Bayern, aber man sagte es
aus unterschiedlichsten Gründen nicht wo präzise.
...Hamburger Brauordnung von 1695
So etwa in der er neuen Hamburger Brauordnung von 1695, in der die Brauer am süddeutschen
Beispiel ermahnt werden, "...daß sie gutes, taugliches Bier brauen, äußersten
Fleiß sich angelegen sein lassen, mit untadeligem Korne sich versehen, zu jedem
Brau dessen willige Maße tun...".
Das deutsche Brauhandwerk: Hohe Anforderungen und ausgeprägtes Selbstbewußtsein
Es verdient in diesem Zusammenhang auch festgehalten zu werden, daß die
Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in das Brauhandwerk im 15. und 16.
Jahrhundert außergewöhnlich hoch gesteckt waren: Hierzu gehörte nämlich
nicht allein wie in den anderen Handwerken der Nachweis der ehelichen Geburt und
der Besitz des Bürgerrechts. Aufgrund des kapitalintensiven Charakters des
Brauhandwerkes verliehen z.B. die bayerischen Herzöge, die auch über den
Braubann verfügten, das Recht, ein Brauhaus zu errichten und zu führen, nur an
einflußreiche und wohlhabende Bürger, die Grundstücksbesitzer waren.
Diese herrschaftlich privilegierte Gruppe von Brauherren, die die Brauanlagen
im Erbgange besaß, betrieb das Brauen in der Regel nicht selbst, sondern
bekleidete Ämter in der Stadt. Die Brauherren beschäftigen in ihren Braustätten
zumeist Lohnknechte, Gesellen und Braumeister, von denen viele das subjektive
Braurecht besaßen.
Aber auch innerhalb dieser nur handwerklich tätigen Mitglieder des Gewerbes
vollzog sich in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts die Herausbildung eines
privilegierten Personenkreises, desjenigen der Braumeister. Diese schirmten
ihren Stand streng ab und setzten erschwerte Eintrittsbedingungen durch.
Die strikte Befolgung der Bestimmungen des Reinheitsgebotes ist wohl nicht zuletzt auf das ausgeprägte Standes- und Selbstbewußtsein dieses handwerklichen Zweiges zurückzuführen. Wo es nicht - wie in Bayern - durch die Landesherren verliehene Privilegien gab, haben die strengen Bestimmungen der Zunft und das Selbstverständnis ihrer Mitglieder dazu beigetragen, daß die jeweiligen Brauverordnungen strikt befolgt worden sind.
Übernahme in das Recht nach der Reichsgründung 1871
Reinheitsgebot blieb auch durch die Jahrhunderte hindurch lebendig...
Wenn man die rechtliche Entstehungsgeschichte des Reinheitsgebotes und die
grundlegenden Bedingungen für die Heraufkunft und Entwicklung des deutschen
Brauhandwerks kennt, kann man sich nicht darüber wundern, daß das
Reinheitsgebot auch in das verfassungsmäßige deutsche Recht übergegangen und
von den deutschen Brauern bis heute konsequent eingehalten worden ist. Die
Qualität des nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bieres war derart überzeugend
und der Stolz auf die vollendete Beherrschung der Braukunst mit nur vier
Rohstoffen zu sehr ausgeprägt, als daß dieses Gesetzt hätte ein Opfer der
Geschichte werden können.
...fand Eingang in das Recht der Kaiserzeit
Mit der Vereinheitlichung des Rechtes haben nach der Reichsgründung 1871 denn
auch andere Staaten das Reinheitsgebot übernommen. Baden übernahm das
Reinheitsgebot 1896, Württemberg im Jahr 1900, wenngleich man auch dort schon
im 18. Jahrhundert entsprechende Vorschriften erlassen hatte. Ab 1906 galt es im
gesamten Reichsgebiet. Es wurde im Biersteuergesetz verankert, in dem es heißt,
daß Bier nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden darf.
der Weimarer Republik...
Auch die Weimarer Republik übernahm das Reinheitsgebot. Bayern machte 1918
seine Zugehörigkeit zur Republik u.a. davon abhängig, daß das Reinheitsgebot
weiter im gesamten Reichsgebiet gelte.
und der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland findet das Reinheitsgebot seine rechtliche
Begründung im Biersteuergesetz. Hierin ist festgelegt, daß zur Bereitung von
Bier nur Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden dürfen (=absolutes
Reinheitsgebot). Darüber hinaus ist im Biersteuergesetz aber auch der Verkehr
mit Bier geregelt (§ 10). Danach dürfen unter der Bezeichnung Bier nur solche
Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Bestimmungen des
§ 9 Biersteuergesetz entsprechen.
Quelle: Deutscher Brauer Bund e.V.